Bei uns könnt ihr folgende Führerscheinklassen erwerben:
Motorrad
Führerschein Klasse AM
gültig für
- 2-rädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotoren; max. 4 kW bei Elektromotoren
- 3-rädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h bbH und bis 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren; max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotoren
- 4-rädrige Leicht-Kfz bis 45 km/h bbH und bis 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren; max. 4 kW Leistung bei Diesel-/Elektromotoren. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: —
Führerschein Klasse A1
gültig für
- Krafträder bis 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Leistung.
Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg. - 3-rädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern über 50 ccm Hubraum bei Verbrennungsmotoren oder bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit über 45 km/g; max. 15 kW Leistung.
Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss: AM
Führerschein Klasse A2
gültig für Krafträder bis 35 kW Leistung.
Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss: A1
Erläuterungen: Bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse "A1" ist nur eine 40-minütige praktische Prüfung erforderlich. Die theoretische Prüfung entfällt.
Führerschein Klasse A
gültig für
Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern („Trikes“) mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h, Leistung über 15 kW.
Mindestalter:
20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A"
21 Jahre für Trikes
24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
Einschluss: A1, A2 und AM
Erläuterungen: Bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse "A2" ist nur eine 40-minütige praktische Prüfung erforderlich. Die theoretische Prüfung entfällt.
PKW
Führerschein Klasse B
gültig für Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zG (zulässiger Gesamtmasse) und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
auch mit einem Anhänger
- bis 750 kg zG
- über 750 kg zG, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg beträgt
Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre beim begleiteten Fahren
Einschluss: L, AM
Führerschein Klasse BE
gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse
Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre beim begleiteten Fahren
Vorbesitz: Klasse B
Erläuterungen: Möglich ist eine Kombination bis max. 7000 kg (Zugfahrzeug max. 3500 kg + Anhänger max. 3500 kg).
Führerschein Klasse B96
gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg bis max. 4.250 kg.
Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre beim begleiteten Fahren
Erläuterungen: Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.
LKW
Führerschein Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse CE
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse C1E
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mit max. 12000 kg.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3500 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von nicht mehr als 12000 kg.
Bus
Führerschein Klasse D
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse DE
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse D1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und Länge nicht mehr als 8m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Führerschein Klasse D1E
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen
Führerschein Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende
Futtermischwagen, Stapler und andere
Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Führerschein Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
- Winterdienst.